Neuregelung bei den Versorgungsbezügen belastet Rentner
15.03.04
Um die angeschlagene Finanzsituation der gesetzlichen Krankenkassen zu entspannen, werden seit dem 01. Januar 2004 Rentner in ihren Krankenkassenbeiträgen stärker belastet.
So müssen Arbeitnehmer, die mit einer Direktversicherung oder Pensionskasse fürs Alter vorsorgen, als Ruheständler auf ihr gesamtes Sparkapital Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Bisher war eine einmaligen Auszahlung der Direktversicherung bzw. der Pensionskasse beitragsfrei - während bei einer monatlich bezogenen Rente bereits der halbe Beitrag fällig war. Der Zusatzbeitrag wird zwar über zehn Jahre hinweg gestreckt, dennoch haben viele Rentner mit dem gesamten Auszahlungsbetrag kalkuliert. Allein im Falle der Direktversicherung sind etwa sechs Millionen Arbeitnehmer betroffen, die damit einen Teil ihrer Altersvorsorge finanzieren. Nicht betroffen sind privatversicherte Arbeitnehmer.
Was bedeutet das genau?
Der Verlust für den Einzelnen kann mitunter erheblich sein. Erhält ein Versicherter beispielsweise 100.000 Euro als Einmalzahlung aus seiner Direktversicherung, verfährt die Krankenkasse so, als würde er 120 Monate (10 Jahre) lang je 0,833% der Zahlung erhalten. Es werden dem Versicherten also 833 Euro monatlich als zusätzliche Einkünfte angerechnet - bei einem angenommenen Beitragssatz der Krankenkasse von 14%, steigt der monatliche Beitrag damit um 117 Euro.
Betriebsrentner und freiwillig GKV-Versicherte sind noch stärker betroffen
Rentner, die zu ihrer gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Betriebsrente erhalten oder noch selbständig sind, werden ebenfalls stärker belastet. Denn auch auf solche Einkünfte wird seit dem 01. Januar 2004 der volle Krankenkassenbeitrag erhoben - nicht mehr wie bisher üblich der Halbe.
Und auch die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten trifft es seit Beginn des Jahres härter: Zahlten sie bislang einen ermäßigten Beitrag auf alle ihre Einnahmen (Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkünfte) - so wird nun der normale Satz herangezogen.
Auf die Beitragsbemessungsgrenze achten!
Bei hohen Einkünften gilt natürlich auch für Rentner, dass sie nur auf den Anteil unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze (Beitragsbemessungsgrenze 2004: 3487,50 Euro) Krankenkassenbeiträge zahlen müssen. Alles was darüber liegt, bleibt beitragsfrei.
Lebensversicherer und Versorgungswerke müssen Kapitalauszahlungen bei den Kassen melden
Um sicherzustellen, dass die zusätzlichen Beiträge auch wirklich bezahlt werden, müssen Lebensversicherer Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen an gesetzlich Krankenversicherte seit Beginn des Jahres den Krankenkassen melden. Das gleiche gilt für die Versorgungswerke bei der Auszahlung von Versorgungsbezügen.