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Grob fahrlässig oder nicht?
06.08.07

Wenn das Auto, das man privat verkaufen will, während einer Probefahrt geklaut wird, muss der Versicherer nicht unbedingt dafür aufkommen.

Das Landgericht Coburg jedenfalls hat am 29. Mai 2007 so entschieden (Az.: 11 O 70/07), wie das „VersicherungsJournal“ berichtete. Rund 22.000 Euro wollte der Verkäufer für seinen nur ein Jahr alten Golf TDI haben und fand auch bald einen ernsthaften Interessenten, der aber eine Probefahrt ohne Begleitung durchführen wollte. Zur Sicherheit überließ er dem Verkäufer zwar seinen Mercedes. Doch auch dieser war gestohlen, wie sich später herausstellte. Und im Golf lagen zur Tatzeit die Fahrzeugpapiere und der Zweitschlüssel. Das war grob fahrlässig, urteilten die Coburger Richter.

Wer sein auffälliges und teures Zweirad auf einem abgelegenen Parkplatz abstellt und es dann nicht wiederfindet, weil es einen fremden Liebhaber gefunden hat, kann dagegen unter Umständen mit richterlichem Verständnis und mit einer Leistung aus seiner Kaskoversicherung rechnen. Jedenfalls erkannte das Oberlan-desgericht Karlsruhe (Az.: 12 U 15/02) im Verhalten des bestohlenen Motorradbesitzers keine grobe Fahrlässigkeit, wie die ARAG Rechtsschutzversicherung berichtete. Zwar kam der Biker erst nach zwei Tagen wieder auf den Parkplatz, doch der Zeitpunkt des Diebstahls ließ sich nicht feststellen. Folglich hätte dieser bereits unmittelbar nach dem Parken erfolgen können. Und ein Motorrad auf einem öffentlichen Parkplatz abzustellen, sei nicht grob fahrlässig, meinten die Karlsruher Richter.

Ebenfalls keine grobe Fahrlässigkeit des Fahrers erkannte laut ARAG Rechtsschutzversicherung das Frankfurter Oberlandesgericht bei einem Autodiebstahl an der Tankstelle (Az.: 7 U 203/99). Der Fahrer stieg aus, um zu bezahlen, ließ den Autoschlüssel stecken und seine Mutter im Auto zurück. Diese stieg zwar ebenfalls aus, blieb aber in der Nähe des Fahrzeugs, das ohnehin von hinten und vorne zugeparkt war. Doch plötzlich fuhren Vor-der- und Hintermann gleichzeitig los und ein scheinbar Unbeteiligter sprang in den nun alleinstehenden Wagen und brauste davon.

Quelle: CHARTA VersicherungsNews, August 2007

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