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NEUES & AKTUELLES
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BGH: Keine Versicherungskündigung ohne wichtigen Grund 21.08.07
Wegen Zweifel an der Krankmeldung eines Kunden stellte der private Krankenversicherer die Krankentagegeldzahlungen ein und schickte dem versicherten Architekten auch einen Mitarbeiter als vermeintlichen Bauinteressenten ins Haus.
Nach der tatsächlich erfolgten Besprechung kündigte der Versicherer die seit 1990 bestehenden Krankheitskosten-, Pflegepflicht- und Krankenhaustagegeldversicherungen fristlos. Grund war die kurzzeitige Arbeit des Architekten während der Krankmeldung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) beurteilte die Sachlage am 18. Juli 2007 (Az.: IV ZR 129/06) anders. Schließlich habe der Architekt nur an drei Tagen zu Unrecht Krankentagegeld erhalten. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Versicherungsschutzes liege aber nach § 134 Absatz 1 Satz 2 BGB erst dann vor, wenn dem Versicherer „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann“.
Quelle: CHARTA VersicherungsNews August 2007 |
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