Kein Rechtsschutz bei fiktiven Anwaltskosten
25.09.08
Soweit sich ein Rechtsanwalt in einem Prozess selbst vertritt, kann er seinem Rechtsschutzversicherer die eigenen, fiktiven Anwaltskosten nicht in Rechnung stellen.
So urteilte laut dem Online-Magazin VersicherungsJournal das Amtsgericht München in einem erst jüngst veröffentlichten Urteil vom 26. Februar 2008 (Az.: 121 C 28564/07), das inzwischen rechtskräftig geworden ist. Der angestellte Anwalt war mit seinem Arbeitgeber wegen einer Fahrtkostenrechnung in Streit geraten. Für die gerichtliche Auseinandersetzung bat der Rechtsanwalt seinen Versicherer um Deckungszusage. Diese erhielt er auch, aber mit dem Hinweis, die Zusage gelte nur dann, wenn sich der Anwalt nicht selbst vertrete.
Das aber hatte dieser vor und verklagte daher auch seinen Rechtsschutzversicherer. Doch das Amtsgericht München folgte dem klagenden Anwalt nicht. Der Leistungsumfang einer Rechtsschutzversicherung sei in § 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung eindeutig geregelt, meinten die Richter. Anwaltskosten seien nur dann zu ersetzen, wenn der Kläger oder Beklagte auch tatsächlich zu deren Zahlung verpflichtet sei. Fiktive Kosten oder möglicherweise entgangene Gewinne gehörten nicht in den Deckungsumfang.
Quelle: Charta Versicherungsfax 09/08