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Steuerliche Klarstellung des BMF zur Unfallversicherung im Betrieb
28.09.09

Die Aufwendungen des Arbeitgebers stellen für den Unfallschutz der Beschäftigten grundsätzlich keine Lohnersatzleistung dar, die der Arbeitnehmer zu versteuern hat.

Mit seinem Rundschreiben vom August 2009 zur steuerlichen Behandlung von Unfallversicherungen im Betrieb hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in erster Linie diesbezügliche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zusammengefasst. Danach stellen die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Unfallschutz der Beschäftigten grundsätzlich keine Lohnersatzleistung dar, die der Arbeitnehmer zu versteuern hat. Die Steuerpflicht entsteht vielmehr erst bei Bezug der Leistung und bleibt auf die Beitragszahlung des Arbeitgebers insgesamt begrenzt. So hat der BFH am 11. Dezember 2008 (Az.: VI R 9/05) entschieden.

Kann der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherung unmittelbar beim Versicherer geltend machen, sind die Beiträge aber bereits zum Zeitpunkt der Zahlung als Zukunftssicherungsleistungen Arbeitslohn. Damit ändert sich an der nach § 40b Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) mit 20 Prozent pauschalbesteuerten Unfallversicherung im Betrieb nichts. Es bleibt dem Rundschreiben des BMF zufolge dabei, dass die Lohnsteuer für Beiträge des Arbeitgebers zu Gruppenunfallversicherungen pauschal besteuert werden können. Nach § 40 b, Absatz 3 EStG und den Lohnsteuerrichtlinien 2008/2009 dürfen diese Beiträge allerdings nach Abzug der Versicherungsteuer 62 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer nicht übersteigen. Das neue Rundschreiben des Ministeriums tritt an die Stelle des entsprechenden BMF-Rundschreibens vom 17. Juli 2000.

Quelle: Charta Versicherungsfax 09-2009

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