Vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert
29.09.10
Die E.ON Energie AG und die JENOPTIK Laserdiode GmbH sind mit ihren Klagen gegen die Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein am 25. August des Jahres vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert
Das Urteil liegt noch nicht vor. Doch grundsätzlich ist die Gerichtsentscheidung bekannt. So sind Beiträge zum PSVaG unverzichtbar, wenn der Arbeitgeber für die Betriebsrenten letztlich gerade stehen muss. Denn dann sieht es für die Beschäftigten bei einer Insolvenz schlecht aus. Haftet dagegen ein Lebensversicherer oder eine Pensionskasse, muss der Arbeitgeber auch keine Beiträge an den PSVaG abführen. Da die Unternehmen bei einem Pensionsfonds, dem sie die Rentenanwartschaften ihrer Beschäftigten übertragen haben, teilweise noch in der Haftung verbleiben, muss der Pensionsfonds auch anteilig Beiträge an den PSVaG entrichten.
Auf diese wesentliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Durchführungswegen der betrieblichen Alterversorgung stützt sich das Urteil. Beruht die betriebliche Altersversorgung also wie bei der E.ON Energie und der JENOPTIK Laserdiode auf Pensionszusagen und Unterstützungskassen, dann führt an der Beitragspflicht zum PSVaG kein Weg vorbei. An diesen grundsätzlichen Gegebenheiten ändert sich auch nichts, wenn für die Pensionszusagen Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen und die zu erwartenden Leistungen daraus an die Beschäftigten verpfändet werden. Damit aber hatten die beiden Unternehmen ihre Klagen begründet. Sie monierten die Ungleichbehandlung gegenüber Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Doch eine Rückdeckungsversicherung schützt die Unternehmen vor biometrischen Risiken wie Berufsunfähigkeit, Tod und Langlebigkeit. Eine Insolvenz ist damit nicht versichert. Auch eine Verpfändung solcher Ansprüche ist kein Insolvenzschutz.
Quelle: Charta Versicherungsfax, 09-2010