Erklärung zu nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen

Nachhaltigkeit, Klimaschutz und verantwortungsvolles Handeln sind Themen, die uns und unsere Kunden im Alltag immer mehr beschäftigen. Sei es bei der Absicherung umweltbedingter Risiken von Immobilien oder Gegenständen oder bei der Auswahl einer ethisch-korrekten und nachhaltigen Altersvorsorge.

Als bonsure wollen wir diesen Veränderungen Rechnung tragen, unsere Kunden bei ihren individuellen Absicherungswünschen bestmöglich unterstützen und damit zugleich die Verpflichtung erfüllen, die sich aus aktuellen gesetzlichen Vorschriften, v.a. der Transparenz-Verordnung (Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken), ergeben.

zu Artikel 3 Transparenz-Verordnung:

Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen. Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, bieten wir ggf. nicht an.

Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung für uns erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den individuellen Kunden bedeuten.

Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen.

Bei Fragen dazu kann uns unser Versicherungskunde gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

zu Artikel 4 Abs. 5 Transparenz-Verordnung:

Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarkteilnehmer (Versicherer) berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich.

Zur Zeit kann eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Versicherer zu Ihren Unternehmen lediglich bedingt erfolgen.

zu Artikel 5 Abs. 5 Transparenz-Verordnung:

Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen dieser einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.

zu Artikel 6 Abs. 2 Transparenz-Verordnung:

Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, Riester-und Basisrenten bzw. betrieblichen Altersversorgung beziehen wir Nachhaltigkeitsrisiken ein, indem wir die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwenden. Bei einer möglichen pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite des Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, empfehlen wir dieses vorrangig.